AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma GSA GmbH

(gültig ab 05.09.2016)

I. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Geschäftsbeziehungen und Vertragsanbahnungen mit uns. Abweichende Bedingungen wie Einkaufsbedingungen werden grundsätzlich nicht akzeptiert, es sei denn deren Regelungen werden einzeln oder insgesamt von uns schriftlich anerkannt und gegenbestätigt.

II. Auftrag und Annahme

Aufträge kommen durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder mit Ausführung der Bestellung unter Hinweis auf die Geltung dieser AGB zustande, die auch im Internet hinterlegt sind (www.gsa-schallschutz.de) und die wir auf Verlangen gerne zusenden. An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen gebunden. Ansonsten sind sie freibleibend. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers oder von Genehmigungsbehörden zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht unerheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind. Sie ändern nichts an der vereinbarten Beschaffenheit des Liefergegenstandes. Ratschläge oder Empfehlungen sind ebenso wenig Gegenstand von Angeboten, wie mündliche Nebenabreden. Sie sind nur dann verbindlich und wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Abbildungen, Pläne, Projektierungen, Zeichnungen, Kostenvoranschläge, technische Daten, Katalog- und Prospektinhalte, auch auf elektronischen Datenträgern oder aus elektronischer Übermittlung sind unser geistiges Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Vervielfältigung oder Weitergabe an Dritte ohne unsere vorherige Einwilligung ist bei Strafe verboten und verpflichtet zum Schadensersatz sowie zum Ersatz fehlschlagender Aufwendungen. Das gilt namentlich bei von uns erstellten Planungen oder Projektierungen. Maßangaben sind Näherungswerte, es sei denn sie werden im Angebot oder der Produktbeschreibung als verbindlich bezeichnet. Angaben nach ISO, DIN, VDI usw. sowie zur Güte- und Beschaffenheit sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns stammen und wir darauf Bezug nehmen. Mit seiner Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den Liefergegenstand zu erwerben. Die Bestellungen können schriftlich oder elektronisch an uns gerichtet werden. Zugangsbestätigungen sind keine Auftragsbestätigung und noch keine verbindliche Annahme der Bestellung.

III. Lieferfrist, Annahmeverzug, Annullierungskosten

Die Lieferfrist beginnt mit Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang vereinbarter Anzahlung. Sie gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Just in time - oder Fixgeschäfte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit stets gesonderter Vereinbarung und unserer schriftlichen Bestätigung. Unsere Lieferfrist steht zudem unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung; sie verlängert sich angemessen in Fällen höherer Gewalt, insbesondere im Rahmen von Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. Entsteht dem Besteller aus einer von uns zu vertretenden anderen Verzögerung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ein Schaden, oder wird uns die Leistung unmöglich, so beträgt eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die vorgenannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers, so werden ihm, beginnend mit dem Tag der Versandbereitschaftsanzeige, die durch Lagerung entstehenden Kosten belastet, mindestens 1 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Ist der Besteller in Annahmeverzug, sind wir berechtigt nach fruchtloser Fristsetzung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen. Versandfertig gemeldete Gegenstände, auch Teillieferungen oder Teilmengen, zu denen wir nach Produktionslauf mangels gegenteiliger Vereinbarung berechtigt sind, müssen vom Besteller unverzüglich abgerufen und abgenommen werden. Andernfalls sind wir berechtigt auf dessen Kosten und Gefahr nach eigener Wahl zu versenden oder einzulagern und erbrachte Leistungen sofort zu berechnen. In diesen wie in allen anderen Fällen bestimmen wir mangels gegenteiliger Weisung den Versandweg und die Versandmittel, sowie den Spediteur bzw. Frachtführer. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit höheren Schadensersatz geltend zu machen, 10 % des Auftragswertes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IV. Preise, Verpackung, Zahlung

Die Preise gelten in Euro, mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ohne Verpackung, ohne Fracht und ohne Entladung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungen berechnen wir zu Selbstkosten. Die Preisangaben sind bindend bis zur Auflage neuer Preislisten. Bei Anzahlungen tritt nach Maßgabe des Umsatzsteuergesetzes die MwSt. in gesetzlich bestimmter Höhe hinzu. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Ändern sich Fremdkosten oder wesentliche Kostenfaktoren wie z. B. der Tariflohn bis zum vereinbarten Liefertermin, so sind wir berechtigt, den Preis durch einseitige Erklärung anzupassen. Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, grundsätzlich ohne jeden Abzug spesenfrei an uns zu erbringen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto. Erfolgt nach Bereitstellung/Versendung/Übergabe und Rechnungsstellung die Zahlung nicht binnen 30 Tagen, so liegt auf Seiten des Bestellers Verzug vor und werden Zinsen gem. § 288 BGB geschuldet. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen sofort berechnet und sind vorab in bar zu zahlen. Stundung ist mit Wechselentgegennahme nicht verbunden. Wir bleiben jederzeit berechtigt gegen Rückgabe des Wechsels Barzahlung zu verlangen. Mit Zahlungseinstellung, Insolvenz, Verzug, Scheck- oder Wechselprotest werden alle Rechnungen aus unserer gesamten Geschäftsverbindung sofort fällig und entfallen alle Rabattvereinbarungen. Wir sind zudem berechtigt jede weitere Leistung zurückzuhalten und nur noch gegen Vorkasse zu leisten. Entsprechendes gilt, wenn Umstände vorliegen, die in der für unsere Leistungsverpflichtung vorausgesetzte Kreditwürdigkeit des Bestellers Zweifel begründet erscheinen lassen (Beitreibungen, Insolvenzanträge usw.). In allen Fällen können wir nach unserer Wahl auch vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller deshalb Ansprüche gegen uns hätte. Für diese Fälle willigt er hiermit ein, dass wir Vorbehaltsware wieder an uns nehmen dürfen.

V. Abnahme, Gefahrübergang

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Übergabe am Lieferwerk. Bei Versendungskauf verpacken wir die Ware handelsüblich. Dabei geht die Gefahr mit Auslieferung an Spediteur oder Frachtführer bzw. sonstige mit der Versendung betrauten Personen auf den Besteller über. Ist der Besteller kein Unternehmer geht die Gefahr mit Ablieferung beim Kunden über. Es besteht kein Anspruch auf Billigstversendung. Auf Wunsch kann die Ware gegen Berechnung zusätzlich versichert werden für Gefahren aus Bruch, Feuer, Diebstahl und Transportschäden. Annahmeverzug und Leistungsverweigerung stehen vollzogener Übergabe gleich.

VI. Rüge - und Untersuchungspflichten

Der Besteller ist berechtigt den Liefergegenstand innerhalb von 5 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung am Übergabeort zu prüfen. Unsere Fertigung verlässt nur einwandfreie und gegengeprüfte Ware. Ausgelieferte Gegenstände sind nach Übergabe unverzüglich auf Schäden zu untersuchen. Die Ablieferung am Bestimmungsort steht der Übergabe gleich. Mängel sind unter deren Darlegung geschäftsüblich, schriftlich oder per E-Mail längstens innerhalb von 5 Arbeitstagen zu rügen. Uns ist eine Überprüfung von Mängelrügen unverzüglich zu ermöglichen. Die Untersuchungspflicht erstreckt sich außer auf Transportschäden auf Sicht auch auf Funktionsprüfungen aller mechanischen Teile samt Dichtungen. Erkennbare Mängel können später nicht als verborgene Mängel gerügt und anerkannt werden. Untersucht und rügt der Besteller nicht innerhalb vor genannter Frist oder be- oder verarbeitet er stattdessen die Ware oder baut er sie ohne Prüfung in ein Gebäude ein, so verliert er jedweden Anspruch auf Gewährleistung. Dasselbe gilt bei Eingriffen in den Liefergegenstand. Der Besteller ist verpflichtet Liefergegenstände bis zur Vollzahlung und Verwendung durch Be- oder Verarbeitung bzw. Einbau trocken und vor Beschädigungen aller Art geschützt zu lagern. Er hat sicherzustellen, dass bei Verwendung der Ware alle Vorschriften aus Zulassungs- und Prüfbescheiden, Einbauvorschriften und alle Regeln der Handwerkskunst strikt eingehalten werden. Zuwiderhandlungen haben den Verlust der Gewährleistungsansprüche zur Folgen und verpflichten den Besteller uns von Ansprüchen Dritter aller Art freizustellen.

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Das Recht zur Aufrechnung besteht nur soweit Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder diese von uns schriftlich anerkannt worden sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, soweit Gegenansprüchen auf demselben Auftrag beruhen.

VIII. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Vollzahlung vor, bei laufender Geschäftsbeziehung bis zur Begleichung aller Forderungen daraus. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder der Kunde kein Unternehmer ist. Der Besteller ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglichst zu behandeln und uns jede Beschädigung, Besitz- oder Standortänderung, Vernichtung, beabsichtigte oder vollzogene Zugriffe Dritter sowie Insolvenzeröffnungsverfahren unverzüglich unter Mitteilung aller zur Rechtswahrung erforderlichen Daten schriftlich mitzuteilen. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen. Pfändungen und Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich anzugeben, wobei und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Bei vertragswidrigem Verhalten sind wir berechtigt Vorbehaltsware an uns zu nehmen und Schadensersatz zu verlangen. Bei Unternehmern, Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes: Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises einschließlich Mehrwertsteuer ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung (auch im Rahmen von Werk- oder Werklieferungsverträgen) erwachsen und zwar unabhängig davon ob die Liefergegenstände verarbeitet oder unverarbeitet weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung bis auf unseren Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen offen zulegen und selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Vereinbart der Besteller ein Abtretungsverbot oder akzeptiert er ein Abtretungshindernis sind wir unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen darf über die Ware ohne unsere Zustimmung nicht verfügt werden. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt, den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt und diese anweist die Zahlung an uns zu leisten. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Liefergegenstände mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den vermischten anderen Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns. Diese Vorbehalte sind dem Auftraggeber, der sich auf ein Abtretungsverbot oder - Hindernis berufen will mit dem weiterzugebenden Vorbehalt unseres Entfernungsrechts bei Nichtzahlung vor Vertragsschluss anzuzeigen. Der Besteller verpflichtet sich alle Ansprüche gegen seinen Auftragnehmer im v. g. Umfang nicht an Dritte abzutreten. Er erklärt für den Fall einer Globalzession deren Teilaufhebung soweit unsere Rechte betroffen sind und weist den Globalzessionar an Zahlung für Vorbehaltsware an uns zu leisten. Der Besteller ist nicht berechtigt Vorbehaltsware bei Ausverkäufen zu verfügen oder an verbundene Unternehmen weiterzuverfügen. Liefergegenstände dürfen weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Zuwiderhandlungen sind strafbar. Wir verpflichten uns auf Verlangen zur Freigabe von Sicherheiten insoweit, als diese den Wert der zu sichernden Forderungen, die noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigen.

IX. Gewährleistung, Vertragsstörung, Haftung aus Delikt

Für Sach- und Rechtsmängel leisten wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche ein Jahr Gewähr wie folgt: Nach unserer Wahl bessern wir kostenfrei nach oder liefern kostenlosen Ersatz bei Mängeln, die nachweislich auf Material oder Fertigungsfehlern beruhen und auf einem vor Gefahrenübergang liegenden Umstand beruhen. Für Schäden aus unsachgemäßer Lagerung (außerhalb 10 - 50 Grad Celsius und/oder 40 - 70 % relativer Luftfeuchte), fehlerhafter oder unzulässiger Produktverwendung, regelwidriger Montage, - Inbetriebsetzung und - Wartung haften wir ebenso wenig wie für Schäden aus natürlicher Abnutzung, aus Verschleiß, aus Dampf, Seewasser, chemischen, elektrischen oder elektrochemischen Umfeldern, Überlastung, Verwendung falscher Zubehör- oder Austauschteile, -Stoffe, Verkoppelung mit fremden Bauteilen- oder Systemen usw. Als Beschaffenheitsvereinbarung gilt allein unsere Produktbeschreibung oder eine Verwendungszusicherung in der Auftragsbestätigung. Gerügte Ware oder zu ersetzende Teile sind unfrei an uns zurückzugeben. Uns ist angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Andernfalls sind wir von jeder Haftung frei. Müssen Gegenstände demontiert werden, tragen wir, wenn sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstücks nebst Versandkosten sowie Kosten des Aus- und Einbaus falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden können in angemessener Höhe. Wir sind berechtigt solche Maßnahmen durch unseren Werksservice durchzuführen zu lassen, es sei denn die Vertragsparteien einigen sich zuvor anderweitig und treffen darüber verbindliche Kostenregelung. Scheitert eine Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung sind wir zur Ersatzlieferung berechtigt. Scheitert auch diese ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Unsere Haftung ist in jedem Fall auf das positive Leistungsinteresse des Kunden begrenzt. Ansprüche auf Ersatz unmittelbarer oder mittelbarer Schäden und Folgeschäden sind stets ausgeschlossen außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der diesbezügliche Nachweis obliegt dem Kunden. Für Fremderzeugnisse oder Mängel die auf solche zurückzuführen sind ist unsere Haftung entsprechend beschränkt. Insoweit sind wir zudem berechtigt zur Befreiung der uns daraus treffenden Verpflichtungen unsere Ansprüche gegen den Lieferanten an den Kunden abzutreten. Ansprüche aus Gewährleistung und Produkthaftung darf der Kunde nicht abtreten. Eine solche Abtretung wäre uns gegenüber unwirksam. Für elektrische oder pneumatische Antriebe und Steuerungen gelten ausschließlich die Richtlinien VDE und VDMA. Wartungs- und Bestätigungsintervalle sind einzuhalten. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder grobe Fahrlässigkeit verursacht. Das gilt auch für unsere Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, (z. B. Sach- und Vermögensschäden aller Art, direkte oder indirekte Folgen, entgangenen Gewinn, Produktionsausschuss, Betriebsstillstandskosten) sind wir ebenfalls von Haftung frei, es sei denn liegt eine schuldhafte Verletzung vor und uns, dem Geschäftsinhaber oder unseren Organen fällt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder Arglist zur Last. Vorstehendes gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Obliegenheiten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit von nicht leitenden Angestellten sowie bei leichter Fahrlässigkeit nur auf Ersatz des vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens. Der Schaden ist in allen Fällen begrenzt auf die jeweilige Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung. Das Vorstehende gilt auch bei einer Haftung wegen Mängeln des Liefergegenstandes, soweit eine Haftung nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen infrage kommt. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

X. Rücktritt

Der Besteller kann außer bei fehlgeschlagener Nachbesserung und Ersatzlieferung vom Vertrag zurücktreten, wenn die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird. Dasselbe gilt wenn bei Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er das berechtigte Interesse an der Ablehnung nachweist. Ist dies nicht der Fall kann die Gegenleistung nur entsprechend gemindert werden. Liegt von uns zu vertretender Leistungsverzug vor und gewährt der Kunde eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, so ist er bei Nichteinhaltung zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatz- oder Folgenschadensersatz ist ausgeschlossen. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.

XI. Nichtunternehmerklausel

Soweit Liefergegenstände ausnahmsweise nicht im Rahmen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebes erworben werden, beträgt die Gewährleistungsfrist für unsere Liefergegenstände zwei Jahre. Der Nichtunternehmer kann Nacherfüllung in Form von Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl kann nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Der Kunde muss uns innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei uns. Unterbleibt diese Unterrichtung, erlöschen, außer im Fall von Arglist, alle Gewährleistungsrechte zwei Monate nach Feststellung des Mangels. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft den Kunden. Wählt dieser wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch zu. Wählt er Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatz ist dann außer im Fall von Arglist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache beschränkt.

XII. Softwarenutzung, Sonderanfertigungen

Von uns zur Verfügung gestellte Software unterliegt unserem Urheberrecht. Dem Kunden wird lediglich ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt zu der nach dem Vertragszweck bestiemungsgemäßen Verwendung. Eine Nutzung auf mehr als einem System ist untersagt. Übersetzung, Vervielfältigung, Überarbeitung oder Umwandlung vom Objektcode in den Quellcode ist ohne schriftliche Einwilligung bei Strafe verboten. Alle Rechte bleiben beim Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. Bei in Auftrag gegebenen Sonderanfertigungen leisten wir Gewähr für gerechte Ausführung nach Plan und Zeichnung, für ordnungsgemäße Verarbeitung und Verwendung handelsüblicher Materialien sowie für Funktionssicherheit gemäß den technischen Unterlagen. Im Übrigen gelten auch für Sonderanfertigungen obige Regelungen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der Sitz der Hauptniederlassung von GSA GmbH (Vreden). Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Kaufmann, Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, die Klage abhängig vom Streitwert bei dem Amtsgericht Borken oder beim Landgericht Münster zu erheben. Wir sind jedoch berechtigt den Kunden auch vor dem für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (UN-Kaufrecht), auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

XIV. Sonstiges

Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus mit uns geschlossenen Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

XV. Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein berührt dies nicht die Wirksamkeit der anderer Bestimmungen und damit die Geschäftsbedingungen im Übrigen.